§ 1 Geltungsbereich
1.01 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die zwischen uns und dem gewerblichen Besteller geschlossen werden, ausschließlich. Von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.
1.02 Änderungen sowie Ergänzungen des Vertrages müssen schriftlich erfolgen.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
2.01 Angebote sind stets freibleibend. Das Angebot basiert auf ca. Massen, die auf volle 10 cm gerundet werden. Maßabweichungen im endgültigen Aufmaß, das grundsätzlich erst nach Auftragserteilung genommen wird, sind für beide Teile bindend. Insofern sind die dem Angebot zugrundeliegenden Maßangaben auch nur annähernd maßgebend.
2.02 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor.
2.03 Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot unsererseits innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesandt wird.
2.04 Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Bestellers, ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse. Veränderungen und Positionsminderungen berechtigen uns zur Preisanpassung. Es wird vorausgesetzt, dass die den Auftragsbestätigungen zugrunde liegenden Positionen unverändert bleiben.
§ 3 Lieferung
3.01 Erfüllungsort für die Lieferung ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
3.02 Soweit nichts anderes vereinbart ist, beginnt die Lieferfrist mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrags sowie der Vorlage etwa erforderlicher Unterlagen. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten innerhalb einer laufenden Geschäftsbedingung auch aus anderen Verträgen in Verzug ist.
3.03 Nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist ist der Besteller berechtigt, uns schriftlich eine zweiwöchige Nachfrist, beginnend vom Tage der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Besteller, zur Lieferung zu setzen.
3. 04 Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des vollen Kaufpreises zu verlangen, wenn unsere Leistungen ohne unser Verschulden über den vereinbarten Zeitraum hinaus verzögert wird.
3.05 Dauerhafte Betriebsstörungen und höhere Gewalt, Streik oder Rohstofferschöpfung berechtigen uns zum Rücktritt vom noch nicht erfüllten Vertrag. Schadensersatzansprüche kann der Kunde hieraus nicht herleiten.
3.06 Sollten wir nach Vertragsabschluss Auskünfte erhalten, die erhebliche Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers ergeben, sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
§ 4 Versandgefahr, Übergang, Verpackung
4.01 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile ab Werk auf den Besteller über. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer - und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
4.02 Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk.
4.03 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab, auf den Besteller über. Jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
4.04 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus § 8 entgegen zu nehmen.
4.05 Mehrwegverpackungen sind Eigentum des Lieferers und werden dem Besteller nur leihweise zur Verfügung gestellt. Bei nicht einwandfreier und termingerechter Rückgabe berechnen wir nach dem Wiederbeschaffungswert.
4.06 Eine Rücknahme ist ausgeschlossen bei solchen Verpackungen, für die ein duales System der Abfallbeseitigung („Grüner Punkt“) eingerichtet wurde, an dem die betreffenden Hersteller und Vertreiber beteiligt sind.
§ 5 Zahlung/Preise
5.01 Sollte die Lieferung oder Leistung vier Monate nach Vertragsschluss oder später erfolgen, sind wir bei einem Anstieg der Herstellerpreise, der Kosten für Rohstoffe, Vormaterialien sowie der Lohn- und Transportkosten zu einer angemessenen Anpassung der Preise berechtigt. Gegenüber Kaufleuten sind wir auch bei einer Lieferung oder Leistung zwei Monate nach Vertragsschluss zu einer Anpassung unseres Preises berechtigt, wenn unsere Vorlieferantenpreise im gleichen Zeitraum gestiegen sind, ohne dass wir darauf Einfluss nehmen konnten.
5.02 Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwandt. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
5.03 Vom 31. Tage ab Rechnungsdatum befindet sich der Besteller in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Wir sind berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern.
5.04 Wir sind berechtigt, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen, soweit wir diesen nachweisen können.
5.05 Für Mahnungen wird eine Gebühr von € 5,00, bei Scheckrückgaben durch die Bank wird eine Bearbeitungsgebühr von € 20,00 erhoben.
5.06 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die weitere Veräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.
5.07 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, zur rechtskräftigen Entscheidung reif, unbestritten und anerkannt sind, es sei denn, sie stehen im synallagmatischen Verhältnis. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden.
5.08 Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaft aus dem Nettobetrag abgelöst werden.
§ 6 Schadensersatz wegen Nichterfüllung
6.01 Lehnt der Besteller die Abnahme der Ware ab, so hat der Besteller 20 % des vereinbarten Gesamtpreises als Schadensersatz wegen Nichterfüllung (im Falle der Maßanfertigung 45 %) zu zahlen, unbeschadet unseres Rechtes, einen höheren Ausfall nachzuweisen und geltend zu machen. Der Besteller hat jedoch das Recht nachzuweisen, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
7.01 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur Bezahlung vor.
7.02 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Bezahlung unserer Gesamtforderung aus der Geschäftsbeziehung vor. Der Besteller tritt in diesem Fall schon bei Kaufvertragsabschluss , die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns in voller Höhe ab. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung durch uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung eines Wechsels durch den Käufer als Bezogenen; dies gilt auch für das Scheck- und Wechselverfahren.
7.03 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
7.04 Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, so hat der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum zu übertragen.
7.05 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der weiteren Veräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einzugsermächtigung, in den in Abschnitt 5 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der Factoringbank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoringerlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
§ 8 Gewährleistung
8.01 Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Desweiteren gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.
8.02 Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte und nachlässig Behandlung oder natürliche Abnutzung.
8.03 Es wird ausdrücklich auf die handelsüblichen Toleranzen bezüglich der Farbe, bzw. Farbbeständigkeit hingewiesen, auf die kein Einfluss genommen werden kann, sondern die materialbedingt sind.
8.04 Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche regelt sich nach dem BGB. Dieselbe Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
8.05 Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware und der Gefahr von Beschädigungen hat der Besteller bereits bei der Warenannahme die Ware nach Verkratzungen bzw. Transportschäden zu untersuchen. Der Besteller hat solche Mängel sofort bei Anlieferung auf dem Frachtpapier zu vermerken und uns schriftlich innerhalb von 3 Tagen zu melden. Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung, soweit eine solche im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, erkennbare Mängel hat der Kunde nach Übergabe, auf jeden Fall vor Einbau, schriftlich zu rügen. Werden offensichtlich beschädigte Waren eingebaut, so gelten sie als abgenommen und können daher nicht mehr reklamiert werden. Dies gilt nicht für Glasschäden. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Besteller innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei Versäumung der Rügepflicht kommt eine Gewährleistung auf die davon betreffenden Mängel nicht mehr in Betracht.
8.06 Der Besteller ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen. Bei Transport - und Bruchschäden ist die Ware in dem Zustand zu belassen, in dem sie sich beim Erkennen des Schadens befindet.
8.07 Jegliche Beschädigungen der Verpackung ist auf dem Frachtpapier, Lieferschein oder der Empfangsliste sofort zu vermerken, ansonsten hat der Käufer die Nachweispflicht über den Verursacher des verdeckten Schadens.
8.08 Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Kunden werden ausgeschlossen, soweit nicht die Voraussetzungen von § 9 vorliegen.
8.09 Unsere Garantieleistung beschränkt sich ausschließlich auf Ersatzlieferungen.
§ 9 Haftungsbeschränkung
9.01 Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in dem vorstehenden getroffenen Vereinbarungen. Von dem Recht des Bestellers im Falle unseres Verschuldens bei Vertragsschluss , Leistungsverzuges oder von uns zu vertretener Unmöglichkeit Schadensersatz zu verlangen, sind folgende Fälle ausgenommen:
a) leichte fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten
sowie
b) leichte fahrlässige Vertragspflichtverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen.
Weiterhin beschränkt sich unsere Haftung auf den Ersatz vorhersehbarer und typischer Schäden.
9.02 Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
§ 10 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
10.01 Gerichtsstand ist Gütersloh. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
10.02 Die Vertragsbedingungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik geltenden Recht.
10.03 Sollten Einzelbestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen davon unberührt.